Der Sommer hat ja nun endlich Einzug gehalten. Da möchte man jede Gelegenheit nutzen, um sich draußen aufzuhalten. Warum nicht mit dem E-Bike zur Arbeit? Ist nicht nur gut für die Gesundheit, auch für die Umwelt.
Es gibt viele Unternehmen, die bereits Ihren Mitarbeitern ein E-Bike zur Verfügung stellen.
Wie verhält es sich bei den Unternehmer*in?
Das E-Bike ist ein betriebliches Transportmittel, wenn es zu mindestens 10% der gesamten gefahrenen Kilometer betrieblich genutzt wird. Dazu zählen auch die Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte. Nachweisen kann man das zum Beispiel durch Auflistungen der betrieblich gefahrenen Kilometer. Fotos können gemacht werden. Selbstverständlich natürlich auch durch die Führung eines Fahrtenbuches.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, dann können die Anschaffungskosten des Fahrrades und alle mit dem Fahrrad im Zusammenhang stehenden Kosten steuerlich berücksichtigt werden.
Hat das E-Bike keine Kfz-Zulassung, dann wird es einkommensteuerlich und auch verkehrsrechtlich als Fahrrad eingestuft. Es ist kein Kraftfahrzeug. Damit entfällt die Versteuerung des Geldwerten Vorteils für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte, die wir von der PKW-Nutzung kennen.
Auch der Geldwerte Vorteil der privaten Nutzung, die 1%-Regelung, ist nicht anzuwenden. Nach heutiger Gesetzeslage gilt dies bis zum 31.12.2030.
Neben den steuerlichen Dingen macht Fahrrad fahren auch noch Spaß. Und mit dem E-Bike kommt man schnell ans Ziel. Ich stehe selten im Stau.😊
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