Nur noch ein Jahr betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für Computerhardware und Software für Dateneingabe und -verarbeitung
Digitalisierung ist seit vielen Jahren in aller Munde. Nicht zuletzt durch das Thema "Homeoffice" noch mehr in den Vordergrund gerückt. Computerhardware und Software unterliegen aufgrund des raschen technischen Fortschritts einen immer schnelleren Wandel. Die seit rund 20 Jahren gültige betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 3 Jahren ist damit nicht mehr zeitgemäß.
Jetzt wurde die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer reduziert auf ein Jahr. Das bedeutet, dass die Anschaffungskosten für Wirtschaftsgüter die nach dem 31.12.2020 angeschafft werden, im Jahr der Anschaffung in voller Höhe als Betriebsausgabe geltend gemacht werden können.
Aber auch für die Wirtschaftsgüter, die in den Vorjahren angeschafft wurden, bringt die Änderung Vorteile. Sind diese noch nicht in voller Höhe am 31.12.2020 abgeschrieben, kann der Restbetrag komplett in der Steuererklärung 2021 als Betriebsausgabe berücksichtigt werden.
Diese Änderung gilt z. B. für Computer, Desktop-Computer, Notebook-Computer, Desktop-This-Clients, Workstations, Dokingstations, externe Speicher- und Datenverarbeitungsgeräte, externe Netzteile sowie Peripheriegeräte. Dazu zählen u. a. Tastatur, Maus, Grafiktablett, Scanner, Kamera, Mikrofon, Headset. Aber auch Ausgabegeräte wie Beamer, Monitor und Drucker gehören mit dazu.
Zur Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung zählen nicht nur die Standardanwendungen. Auch die auf den individuellen Nutzer abgestimmte Software wie Warenwirtschaftsprogramme oder Software zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung fallen unter diese neue Regelung.
Werden solche Wirtschaftsgüter von Privatpersonen genutzt, um Einkünfte zu erzielen, kann diese Regelung ebenfalls angewendet werden.