Im April haben wir Euch ja schon berichtet, dass ab heute die Änderung der sog. Midi-Jobs in Kraft tritt.
Hier der Artikel nochmal zur Erinnerung:
Die bisherige Gleitzone heißt dann nicht mehr so, sondern Übergangsbereich. Ok das ist noch nicht wirklich spannend.
Aber der Übergangsbereich ist dann nicht mehr von 450,01 Euro bis 850,00 Euro, sondern wird auf die Obergrenze von 1.300,00 Euro angehoben. Die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Sozialversicherungsbeiträge erfolgt anhand einer Formel (diese hier zu erklären sprengt aber den Rahmen ☺️).
Merken kann man sich aber: „Je niedriger das versicherungspflichtige Entgelt ist, desto höher ist die Entlastung beim Sozialversicherungsbetrag. Somit eine deutliche Entlastung von Geringverdienern. Nach wie vor gibt es bestimmte Arbeitnehmer, nämlich Auszubildende und Praktikanten, die nicht in diese Regelung fallen.
Wichtig ist außerdem, dass ab dem 01.07.2019 der Arbeitnehmer vollen Rentenanspruch erwirbt und nicht nur aus der reduzierten Beitragsbemessungsgrundlage. Für den Arbeitgeber ändert sich aber nichts. Es bleibt bei der Hälfte des Gesamtsozial-versicherungsbeitragssatz.