Von Liane 

Juni 22, 2023

Urlaubszeit, schöne Zeit: Schöner mit Erholungsbeihilfe

Sich eine Auszeit gönnen. Zu erholen, um neue Energie zu tanken, ist für alle wichtig. Tipps wie der Unternehmer und Unternehmerinnen das machen können, mit einem guten Gewissen, dazu gibt es eine Podcastfolge QnB48. Hör gern rein. Wenn du wissen möchtest, was du als Arbeitgeber tun kannst, dass die Mitarbeiter sich ihren Urlaub noch ein bisschen schöner gestalten können, dann lies gern diesen Blogartikel.

Die Erholungsbeihilfe

Grundsätzlich sind Erholungsbeihilfen steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn. Unter bestimmten Voraussetzungen können diese steuerfreie sein. Dies sind insbesondere Zuschüsse für Maßnahmen, die der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit der Mitarbeiter dienen.

Und es gibt solche Erholungsbeihilfen, die pauschal versteuern werden. Es sind Maßnahmen, die nicht ganz konkret der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit dienen, sondern allgemeinen Erholungscharakter haben. Und um diese geht es in diesem Blogartikel.

Was ist die Erholungsbeihilfe?

Sie ist eine zusätzliche finanzielle Unterstützung, die du als Arbeitgeber den Mitarbeitern gewähren kannst. Der Zuschuss ist eine Beteiligung an den Erholungskosten. Die Erholungsbeihilfe ist nicht zu verwechseln mit dem Urlaubsgeld. Diese ist unabhängig vom Urlaubsgeld. Sie kann auch zusätzlich zum Urlaubsgeld gewährt werden. Es ist eine Möglichkeit, die Urlaubskasse der Mitarbeiter zusätzlich aufzufüllen.

Die Arbeitnehmer können sich damit eine schönere Auszeit von der Arbeit gönnen. Stress abbauen, neue Energie tanken, sich erholen. Alles Dinge, die positiven Einfluss auf die Zufriedenheit und Motivation der Mitarbeiter haben können. Es ist auch eine Möglichkeit, um seine Wertschätzung gegenüber den Mitarbeitern zu zeigen.

Wer kann die Erholungsbeihilfe erhalten?

Grundsätzlich kann die Erholungsbeihilfe jeder Mitarbeiter, jede Mitarbeiterin erhalten. Selbstverständlich können betriebsinterne Regelungen getroffen werden, wer Anspruchsberechtigt ist. Hier ist jeder frei in der Entscheidung, soweit keine tarifvertraglichen Regelungen greifen.

Es spielt keine Rolle, ob es das erste Arbeitsverhältnis ist. Sind Mitarbeiter bei dir als Minijobber beschäftigt und sie haben ein weiteres sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis, dann kannst du ihnen die Erholungsbeihilfe zahlen. Das ist auch möglich, wenn jemand mit Lohnsteuerklasse VI bei dir tätig ist.

Tipp – Minijob

Auch Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die einen Minijob ausüben, können die Erholungsbeihilfe erhalten. Der Vorteil ist, dass es unerheblich ist, ob sie bereits den monatlichen Höchstbetrag voll ausschöpfen. Die Beihilfe kann trotzdem gewährt werden, ohne dass aus dem Minijob ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis wird.

Tipp – Ehegattenarbeitsverhältnis

Arbeitet dein Ehepartner oder Ehepartnerin mit in deinem Unternehmen, kann ebenfalls Erholungsbeihilfe gewährt werden. Vorausgesetzt, die Mitarbeit erfolgt aufgrund eines steuerlich anerkannten Anstellungsverhältnisses. Die Beihilfe könnte unter Berücksichtigung von einem Kind dann 312,00 Euro betragen. (siehe Höhe der Erholungsbeihilfe)

Tipp – Gesellschafter/Geschäftsführer

Die Erholungsbeihilfe kann auch ein Geschäftsführer erhalten. Hier gelten die ganz normalen Grundsätze, wie bei allen Verträgen zwischen Gesellschaft und Geschäftsführer. Diese sind im Vorhinein abzuschließen. Bist du Gesellschafter/Geschäftsführer einer GmbH ohne weitere Mitarbeiter, dann ist bei einer vertraglichen Regelung die Gewährung der Erholungsbeihilfe kein Problem. Dann gibt es nur dich im Unternehmen. Bei weiteren Angestellten würde meine Empfehlung dahin gehen, dass auch die Mitarbeiter in den Genuss der Beihilfe kommen.

Ist dein Ehepartner oder Ehepartnerin in der GmbH mit beschäftigt, dann kann jeder in den Genuss der Erholungsbeihilfe kommen. Einmal in der Person als Arbeitnehmer und einmal als Ehepartner. Das heißt, jeder kann diese 260,00 Euro erhalten. Gehört ein Kind zur Familie, dann würde jeder 312,00 Euro bekommen können.

Spielregeln für Brutto = Netto

Höhe der Erholungsbeihilfe

Grundsätzlich ist natürlich jeder Arbeitgeber frei in der Entscheidung, in welcher Höhe er Erholungsbeihilfe seinen Mitarbeitern gewähren möchte. Soll der Zuschuss Lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei ausgezahlt werden, sind Höchstbeträge einzuhalten.

Pro Arbeitnehmer ist dies ein Betrag von 156,00 Euro pro Jahr. Für den Ehegatten sind dies 104,00 Euro und für jedes Kind 52,00 Euro. Ein Arbeitnehmer, der verheiratet ist und zwei Kinder hat, kann im Jahr 364,00 Euro von dir erhalten ohne dafür Lohnsteuer und Sozialversicherung zu zahlen. Arbeitet der Ehepartner ebenfalls bei dir, dann können auch an den Ehepartner 364,00 Euro ausgezahlt werden.

Diese Höchstbeträge gelten je Arbeitsverhältnis. Hat der Arbeitnehmer mehrere Arbeitsverhältnisse, kann er dem Grunde nach von jedem Arbeitgeber diese Erholungsbeihilfe erhalten. Es ist hier keine Abstimmung erforderlich.

Welche Kinder zählen?

Für Kinder, die kindergeldberechtigt sind, können diese 52,00 Euro ausgezahlt werden. Hier gibt es keine halben Kinder, so wie das auf der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen wird. Für jedes Kind kann jeder Elternteil 52,00 Euro erhalten.

Steht kein Kind auf der Steuerkarte, kann als Nachweis die Geburtsurkunde des Kindes zu den Lohnunterlagen gelegt werden. Zu den Kindern zählen nicht nur die leiblichen Kinder.

Tipp

Der Nachweis, dass es sich um kindergeldberechtigte Kinder handelt, ist manchmal etwas schwierig zu erbringen. Deshalb könnte es sinnvoll sein, die Erholungsbeihilfe nur für Kinder zu zahlen, die minderjährig sind. Denn stellt sich bei einem Kind über 18 Jahren im Nachhinein heraus, dass es nicht kindergeldberechtigt ist, dann wird der gesamte Zuschuss steuer- und sozialversicherungspflichtig.

Verwendung der Erholungsbeihilfe

Der Zuschuss ist für Erholungszwecke zu verwenden. Es gibt dafür keine genaue Begriffsdefinition. Es geht grundsätzlich um Erholung. Das kann eine Urlaubsreise sein, das kann aber auch Urlaub im Garten oder auf Balkonien sein.

Ein Besuch mit der Familie in einem Freizeitpark, einer Kultureinrichtung, eines Freibades, ein Tagesausflug an die See, ganz egal, alles, was der Erholung dient, dafür kann der Zuschuss verwendet werden.

Nachweis der Verwendung

Hier sind die Mitarbeiter und der Arbeitgeber in der Pflicht. Der Mitarbeiter hat durch Belege nachzuweisen, dass er den Zuschuss für Erholungsmaßnahmen verwendet hat. Am einfachsten ist dies möglich, wenn der Mitarbeiter nach Beendigung des Urlaubs Belege einreicht. Wird die Beihilfe innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Urlaubs ausgezahlt, wird davon ausgegangen, dass ein Zusammenhang zwischen dem Zuschuss und der Erholungsmaßnahme besteht.

Gleiches gilt, wenn der Zuschuss drei Monate vor Beginn des Urlaubs ausgezahlt wird. Das könnte zum Beispiel durch die Zahlung auf eine bereits gebuchte Urlaubsreise sein. Es ist auch immer möglich zu vereinbaren, dass die Mitarbeiter schriftlich die Verwendung der Beihilfe für Erholungszwecke bestätigen. Dies ist insbesondere dann zu machen, wenn der zeitliche Zusammenhang nicht mehr konkret dargestellt werden kann, wegen der zeitlichen Überschreitung.

Höhe der pauschalen Lohnsteuer

Werden die Spielregeln eingehalten, kann dieser Zuschuss pauschal durch den Arbeitgeber versteuert werden. Die pauschale Lohnsteuer beträgt 25%. Dazu kommt noch 5,5% Solidaritätszuschlag und 7% pauschale Kirchensteuer.

Bei 364,00 Euro Erholungsbeihilfe sind dies 91,00 Euro Lohnsteuer, 5,00 Euro Solidaritätszuschlag und 6,37 Euro pauschale Kirchensteuer. Das sind insgesamt 102,37 Euro. Sozialversicherungsbeiträge sind nicht zu leisten.

Fazit

Die Erholungsbeihilfe ist es gutes Instrument, um die Erholung der Mitarbeiter zu unterstützen. Ihnen zu zeigen, dass der Arbeitgeber daran sehr interessiert ist, dass die Mitarbeiter einen schönen Urlaub haben. Sie können ihn genießen können. Gut erholt und mit Freude anschließend wieder im Team mitwirken. Und das ohne hohe Lohnnebenkosten.

Du möchtest zukünftig auf die Urlaubszeit finanziell gut vorbereitet sein? Vielleicht möchtest du auch generell ein viel schöneres Gefühl haben wollen, auf Lohnzahlungen und alles, was damit zusammenhängt, gut vorbereitet zu sein. Lass uns einen virtuellen Latte Macchiato trinken. Dabei können wir sehen, ob ich dich unterstützen kann.

Ich wünsche dir eine schöne Zeit

Deine Liane

Ich freue mich, wenn Du mir einen Kommentar zu diesem Artikel da lässt:

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Liane

Über die Autorin

Mein Name ist Liane und ich bin die Gründerin der Kanzlei. Vor über 20 Jahren auf der sogenannten grünen Wiese gegründet, unterstütze ich UnternehmerInnen bei der Umsetzung ihres Wunschbusiness. Seit 2020 bin ich zertifizierte Profit First Professionell und begleite meine Kunden bei der gesunden Businessentwicklung.

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