August 19, 2021

Urlaubszeit gleichgültig ob zu Hause oder auf Reisen, es ist doch die Zeit, der Mann mit der Familie verbringt. Oder man nutzt die Gelegenheit, um mal diese Dinge zu tun, zu denen man sonst keine Zeit hat. Erholung steht dabei natürlich im Vordergrund.

Als Arbeitgeber kann man etwas dazu beitragen, um diese Zeit noch etwas zu verschönern? Durch die Gewährung einer Erholungsbeihilfe. Dabei handelt es sich um einen freiwilligen Zuschuss des Arbeitgebers zu den Erholungskosten seiner Mitarbeiter. Dabei müssen diese nicht zwingend in den Urlaub fahren. Auch für Urlaub zu Hause, kann dieser Zuschuss gewährt werden. 

Es ist gleichgültig, wofür die Erholungsbeihilfe verwendet wird. Ob für eine Reise oder den Kinobesuch oder Zoo. Die Nachweise über die Verwendung hat der Arbeitgeber aufzubewahren. Das heißt, bei einer Erstattung von Eintrittsgeldern, ist das Ticket als Nachweis anzufordern. Es besteht aber zum Beispiel auch die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber die Rechnung für die Reise direkt an den Anbieter bezahlt. 

Die Erholungsbeihilfe kann neben Urlaubsgeld gewährt werden. Jeder Mitarbeiter kann sie erhalten, auch Minijobber. Selbst bei Minijobbern, die monatlich bereits die 450,00 Euro erhalten. Der Grund dafür ist, dass dieser Zuschuss vom Arbeitgeber mit 25% pauschaler Lohnsteuer versteuert wird. Dazu kommt noch der Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer.

Die Pauschalierung der Lohnsteuer führt dazu, dass keine Sozialversicherungsbeiträge zu leisten sind.

Damit diese Vorteile alle genutzt werden können, dürfen bestimmte Grenzen nicht überschritten werden.

Pro Jahr sind dies folgende Freigrenzen:

für den Mitarbeiter 156,00 Euro

für den Ehe- bzw. eingetragenen Lebenspartner 104,00 Euro

für jedes kindergeldberechtigte Kind 52,00 Euro

Werden diese Freigrenzen allerdings überschritten, dann unterliegt der gesamte Betrag der individuellen Lohnsteuer. Damit entfällt auch die Freiheit in der Sozialversicherung. Es ist dann ganz normaler Arbeitslohn.

Nicht ausgeschöpfte Beträge können nicht mit in das Folgejahr übertragen werden. Es gilt immer das Kalenderjahr. Zum Beispiel wurde einem verheirateten Mitarbeiter im Jahr 2021 ein Betrag von 156,00 Euro erstattet. Dafür hat er Quittungen vorgelegt. Für den Ehepartner/Lebenspartner wär noch ein Zuschuss in Höhe von 104,00 Euro möglich. Dieser kann nicht aufgespart werden und mit in das Jahr 2022 übertragen werden. Es ist auch nicht möglich, dass dieser Betrag auf andere Mitarbeiter übertragen wird. Die Zuschüsse sind Jahresbeträge und personenbezogen.

Sind beide Ehepartner im gleichen Unternehmen beschäftigt, dann können beide die oben aufgeführten Beträge erhalten.

Die Zuschüsse sind in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Erholungsurlaub zu gewähren. Dies ist immer der Fall, wenn sie frühestens drei Monate vor dem Urlaub oder spätestens drei Monate danach, ausgezahlt werden.

Wir wünschen allen eine gute Erholung 😀.

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